Regionale Verwaltungsgerichte
Staatliche Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind, gemäß Artikel 125 der Verfassung, die Regionalen Verwaltungsgerichte (Tar) und das Verwaltungsgericht für die Region Trentino-Südtirol (bestehend aus dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient und der Autonomen Sektion Bozen), wobei letzteres vom Autonomiestatut und seinen Durchführungsbestimmungen geregelt wird (Art. 5 VwPO).
Die Regionalen Verwaltungsgerichte wurden mit Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 eingerichtet, nachdem die Giunte provinciali amministrative ihre Zuständigkeit verloren hatten (Organe, die das Gesetz vom 20. März 1865, Nr. 2248, vorgesehen hatte).
Die Bezirke der Verwaltungsgerichte sind regional und umfassen die Provinzen der einzelnen Regionen. Sie haben ihren Sitz in den Hauptstädten der Regionen.
Jede Region hat ihr eigenes Verwaltungsgericht. In einigen Regionen (Lombardei, Emilia-Romagna, Latium, Abruzzen, Kampanien, Apulien, Kalabrien, Sizilien) hat das Verwaltungsgericht, zusätzlich zum Hauptsitz in der Hauptstadt der Region, eine weitere Außenabteilung in einer Provinzhauptstadt. Einige große Verwaltungsgerichte haben mehrere Abteilungen.
Das Regionale Verwaltungsgericht entscheidet mit der Beteiligung von drei Räten, von denen einer der Präsident ist. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der dienstälteste Richter den Vorsitz des Senats (Art. 5 VwPO).
Die Gerichtsräte der Regionalen Verwaltungsgerichte werden ausschließlich mittels öffentlichem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ausgewählt (mit einigen Ausnahmen, die in der gemischten Zusammensetzung des Regionalen Verwaltungsgerichts der Region Trentino-Südtirol zu finden sind), bei dem nur Angehörige bestimmter gesetzlich festgelegter Kategorien teilnehmen dürfen; für sie gelten die Bestimmungen über den Rechtsstatus und die Besoldung des Personals mit entsprechender Berufsqualifikation beim Staatsrat sowie die für ordentliche Gerichtsräte vorgesehene Unvereinbarkeits- und Unwählbarkeitsgründe.
Bei den Richtern der Regionalen Verwaltungsgerichte wird unterschieden zwischen Gerichtsräten, Erste Referendaren und Referendaren.