Präsident des Staatsrates

Filippo Patroni Griffi

Presidente dal 25 settembre 2018

 

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Der Präsident des Staatsrates ist das höchste institutionelle Verwaltungsorgan (Art. 3 der Organisationsverordnung, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates Nr. 9 vom 29. Januar 2018).

Ihm obliegen, nach Maßgabe der dreijährlichen programmatischen Richtlinien gemäß Art. 2, Absatz 5 der Verordnung über die finanzielle Unabhängigkeit, Funktionen der politisch-administrativen Weisung. So schlägt er dem Präsidialrat die Richtlinien der Verwaltungstätigkeit vor, auf deren Grundlage zukünftige Entscheidungen getroffen werden. Er wacht darüber, dass die Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit mit den vorgegebenen Anweisungen übereinstimmen und erteilt dem Präsidialrat regelmäßig darüber Auskunft. Sein Bericht beinhaltet unter anderem eine Bewertung der Einhaltung des finanziellen Gleichgewichts gemäß Art. 2, Absatz 7 der Verordnung über die finanzielle Unabhängigkeit.

Die Aufgaben des Präsidenten sind gesetzlich sowie in den Verordnungen geregelt.

Insbesondere:

  • führt er den Vorsitz des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit;

  • definiert er die allgemeinen Ziele und Programme für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und unterbreitet dem Präsidialrat entsprechende Leitlinien zur Beschlussfassung im Kompetenzbereich;

  • schlägt er die Ernennung des Generalsekretärs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach Anhörung des Präsidialrates, vor;

  • beauftragt er, nach Anhörung des Präsidialrates, den Sekretär des Staatsrates und den Sekretär der Regionalen Verwaltungsgerichte;

  • beauftragt er, nachdem er dem Präsidialrat Auskunft darüber erteilt hat, die Richter des Generalsekretariats der Verwaltungsgerichtsbarkeit;

  • wählt er, nachdem er dem Präsidialrat Auskunft darüber erteilt hat, die Richter des Amtes für Presse und institutionelle Kommunikation sowie des Amtes für die Beziehungen zu den europäischen und internationalen Institutionen;

  • beauftragt er, auf Vorschlag des Generalsekretärs und im Einvernehmen mit dem Sekretär des Staatsrates und dem Sekretär der Regionalen Verwaltungsgerichte, die Generaldirektoren;

  • ernennt er, auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Anhörung des Sekretärs des Staatsrates, des Sekretärs der Regionalen Verwaltungsgerichte und des Generaldirektors für Personal, Organisation und Finanzen, den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz für den gesamten Apparat des Staatsrates und der Regionalen Verwaltungsgerichte und bewertet seine Leistungen ausgehend von den Ergebnissen, die in Bezug auf die Aufgaben gemäß Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, erzielt wurden;

  • übt er, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den Regierungsorganen durch Art. 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, zugewiesenen Tätigkeiten aus und erteilt dem Präsidialrat darüber Auskunft;

  • bildet er mit eigenem Dekret, sofern nicht anders bestimmt, die Kommissionen, die vom Gesetz, von der Organisationsverordnung oder von Gewerkschaftsvereinbarungen vorgesehen sind.

Der Präsident wird bei der Ausübung seiner Funktionen vom Generalsekretär und von den delegierten Sekretären unterstützt.