Der Generalsekretär

Presidente Mario Luigi Torsello

 

Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten des Staatsrates bei der Ausübung seiner Funktionen. Zudem übernimmt er Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung, Koordination und Überwachung der Ämter der Generaldirektionen. Er gewährleistet die Koordination der Ämter des Generalsekretariats untereinander und mit den Außenstellen. Er ist für die Erfassung und Verarbeitung der Grunddaten zuständig, die den Entscheidungen der höchsten Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und insbesondere jenen des Präsidialrates, zugrunde liegen. Er trägt Verantwortung für die Verwaltungsergebnisse insgesamt (Art. 8 der Organisationsverordnung, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates Nr. 9 vom 29. Januar 2018).

Bei der Ausübung der oben genannten Befugnisse obliegen dem Generalsekretär folgende Aufgaben: 

  • er schlägt dem Präsidenten des Staatsrates, im Einvernehmen mit den  Sekretären, die Erteilung und den Widerruf des Führungsauftrages für die Generaldirektionen vor. 
  • er weist den Generaldirektionen, nach Anhörung der Sekretäre, das Personal, die finanziellen Mittel und die Hilfsmittel, die zur Umsetzung der Programme im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehen, zu. Den Regionalen Verwaltungsgerichten weist er das Personal sowie die Hilfsmittel zu. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie des Grundsatzes des öffentlichen Interesses des Dienstes. 
  • er erteilt den Führungskräften, im Einvernehmen mit den delegierten Sekretären, die Aufträge der zweiten Führungsebene und vereinbart mit ihnen die entsprechenden Jahresziele.
  • er schlägt dem Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Einvernehmen mit den Sekretären (jeder für den eigenen Zuständigkeitsbereich), den Entwurf für den jährlichen Haushaltsvoranschlag sowie die Jahresabschlussrechnung vor.
  • er übt gegenüber den Ämtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach Anhörung der Sekretäre, Aufgaben zur Intervention, Koordination, Kontrolle und Aufsicht aus.
  • er definiert die spezifischen Programme nach Anhörung der Sekretäre und der Generaldirektoren sowie gemäß den Richtlinien des Präsidialrates.
  • er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretär des Staatsrates die genaue und unmittelbare Vollstreckung der Beschlüsse des Präsidialrates und erteilt dem Staatsrat darüber Auskunft.
  • er kann auf Antrag des Direktors des Amtes für Studien, Leitsatzsammlung und Schulung einer Führungskraft der zweiten Ebene spezifische Befugnisse zuweisen.

Die Ämter der Generaldirektoren unterstehen in funktioneller Hinsicht dem Generalsekretär, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Sekretäre liegen.