Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Aufgaben des Staatsrates
Der Staatsrat, der Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien (Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana – CGA) und die Regionalen Verwaltungsgerichte sind die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Italien.
Die Regionalen Verwaltungsgerichte sind erstinstanzliche Gerichte, während der Staatsrat und der Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien zweitinstanzliche Gerichte sind.
Staatliche Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind, gemäß Artikel 125 der Verfassung, die Regionalen Verwaltungsgerichte (Tar) und das Verwaltungsgericht für die Region Trentino-Südtirol (bestehend aus dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient und der Autonomen Sektion Bozen), wobei letzteres vom Autonomiestatut und seinen Durchführungsbestimmungen geregelt wird (Art. 5 VwPO).
Die Regionalen Verwaltungsgerichte wurden mit Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 eingerichtet, nachdem die Giunte provinciali amministrative ihre Zuständigkeit verloren hatten (Organe, die das Gesetz vom 20. März 1865, Nr. 2248, vorgesehen hatte).
Die Bezirke der Verwaltungsgerichte sind regional und umfassen die Provinzen der einzelnen Regionen. Sie haben ihren Sitz in den Hauptstädten der Regionen.
Jede Region hat ihr eigenes Verwaltungsgericht. In einigen Regionen (Lombardei, Emilia-Romagna, Latium, Abruzzen, Kampanien, Apulien, Kalabrien, Sizilien) hat das Verwaltungsgericht, zusätzlich zum Hauptsitz in der Hauptstadt der Region, eine weitere Außenabteilung in einer Provinzhauptstadt. Einige große Verwaltungsgerichte haben mehrere Abteilungen.
Das Regionale Verwaltungsgericht entscheidet mit der Beteiligung von drei Räten, von denen einer der Präsident ist. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der dienstälteste Richter den Vorsitz des Senats (Art. 5 VwPO).
Die Gerichtsräte der Regionalen Verwaltungsgerichte werden ausschließlich mittels öffentlichem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ausgewählt (mit einigen Ausnahmen, die in der gemischten Zusammensetzung des Regionalen Verwaltungsgerichts der Region Trentino-Südtirol zu finden sind), bei dem nur Angehörige bestimmter gesetzlich festgelegter Kategorien teilnehmen dürfen; für sie gelten die Bestimmungen über den Rechtsstatus und die Besoldung des Personals mit entsprechender Berufsqualifikation beim Staatsrat sowie die für ordentliche Gerichtsräte vorgesehene Unvereinbarkeits- und Unwählbarkeitsgründe.
Bei den Richtern der Regionalen Verwaltungsgerichte wird unterschieden zwischen Gerichtsräten, Erste Referendaren und Referendaren.
Jedes Regionale Verwaltungsgericht ist für Rekurse gegen Maßnahmen von Behörden und Organen zuständig, deren Sitz sich innerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts befindet sowie für Rekurse gegen Maßnahmen, die von zentralen Organen des Staates und von überregionalen öffentlichen Verwaltungen erlassen werden, vorausgesetzt, dass sich die Auswirkungen der Maßnahme auf die Region, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat, beschränken.
In den anderen Fällen liegt die Zuständigkeit ausnahmslos entweder beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium mit Sitz in Rom, wenn es sich um staatliche Maßnahmen handelt, oder beim Regionalen Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die erlassende Behörde ihren Sitz hat, wenn es um Maßnahmen mit überregionalem Charakter geht.
Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Staatsrat.
Der Staatsrat ist ein Organ der italienischen Republik mit verfassungsrechtlichem Rang.
Der im Art. 100 der Verfassung vorgesehene Staatsrat (mit Sitz im Palazzo Spada in Rom) wird als eines der Hilfsorgane der Regierung definiert und fungiert auch als Organ letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei den Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Autonomen Sektion des Verwaltungsgerichts Bozen wohnt ein der deutschen Sprachgruppe angehöriger Gerichtsrat der Provinz Bozen dem Spruchkörper bei (Art. 93, D.P.R. 31. August 1972, Nr. 670).
Der Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien ist für Berufungen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Sizilien (Tar Palermo und Außenabteilung Tar Catania) als Außenstelle des Staatsrats zuständig.
In seiner Eigenschaft als rechtsprechendes Organ besteht der Staatsrat aus vier rechtsprechenden Abteilungen (die Dritte, die Vierte, die Fünfte und die Sechste). Die Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen werden jedes Jahr mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates neu definiert.
Der Staatsrat entscheidet als rechtsprechendes Organ unter Mitwirkung von fünf Richtern: einen Abteilungspräsidenten und vier Gerichtsräten. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der rangälteste Gerichtsrat den Vorsitz des Spruchkörpers (Art. 6 VwPO).
Gegen Urteile des Staatsrates ist die Berufung vor dem Kassationsgerichtshof nicht zugelassen, außer wegen Unzuständigkeit oder unterlassener Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. 111, letzter Absatz, Verfassung).
Wenn eine rechtsprechende Abteilung des Staatsrates, der ein Rekurs zugewiesen wurde, feststellt, dass die von ihr zu entscheidende Rechtsfrage zu einer widersprüchlichen Rechtsprechung geführt hat oder führen könnte, kann sie mit Beschluss (Art. 99 VwPO), der auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen zu erlassen ist, den Rekurs an den Plenarsenat verweisen.
Die Verweisung an den Plenarsenat auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen kann auch vom Präsidenten des Staatsrates verfügt werden (Art. 99 VwPO).
Um etwaige Problematiken zu lösen, die bei der Einführung des telematischen Verwaltungsprozesses (Pat) auftreten können, kann der Spruchkörper erster Instanz, dem der Rekurs zugewiesen wurde, während der ersten drei Jahre ab 1. Januar 2017 einen Antrag an den Präsidenten des Staatsrates stellen, damit dieser den Plenarsenat mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst und die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zum telematischen Verwaltungsprozess prüft; dies ist insbesondere der Fall, wenn signifikante Widersprüchlichkeiten der Rechtsprechung gegenüber anderen regionalen Verwaltungsgerichten oder dem Staatsrat bestehen, so dass dadurch das Verteidigungsrecht einer Partei erheblich beeinträchtigt wird. Der Plenarsenat wird spätestens drei Monate nach Antragstellung einberufen und entscheidet ausschließlich über die Grundsatzfrage bezüglich des telematischen Prozesses (Art. 13 bis der 2. Anlage zum gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, der mit Art. 7, Gesetzesdekret vom 31. August 2016, Nr. 168, eingeführt wurde).
Der Plenarsenat kann über den gesamten Rechtsstreit entscheiden oder sich darauf beschränken, nur einen Rechtsgrundsatz über die ihm unterbreitete Frage auszusprechen und das Verfahren im Übrigen an die Abteilung, die die Verweisung vorgenommen hat, zur Entscheidung zurückverweisen.
Gemäß dem 3. und 4. Absatz des Art. 6 VwPO besteht der Plenarsenat aus dem Präsidenten des Staatsrats, der den Vorsitz übernimmt, und zwölf Staatsräten, die den rechtsprechenden Sektionen zugewiesen sind. Bei Verhinderung wird der Präsident des Staatsrates vom rangältesten Abteilungspräsidenten ersetzt; die anderen Mitglieder des Plenarsenats werden, im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung, vom rangältesten Gerichtsrat der entsprechenden Abteilung ersetzt.
Zusätzlich zur Funktion des Berufungsrichters, gemäß Art. 103 der Verfassung, hat der Staatsrat auch eine beratende Funktion inne, die ihn zum Hilfsorgan der Regierung macht, weil er zur ordnungsgemäßen Ausübung der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit beiträgt.
Die beratende Tätigkeit wird von zwei beratenden Abteilungen (die Erste und die Zweite) und einer gesetzgeberischen Abteilung ausgeführt. Der Zuständigkeitsbereich einer jeder Abteilung wird jährlich mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates festgesetzt.
Zur Formulierung von Stellungnahmen von besonderer Bedeutung beruft der Präsident des Staatsrates die Generalversammlung ein.
Die beratende Tätigkeit des Staatsrates erfolgt im Palazzo Ossoli in Rom.
Der Staatsrat muss sein Gutachten in folgenden Fällen abgeben: Verabschiedung von Rechtsakten der Regierung und der einzelnen Minister oder von Einheitstexten; außerordentliche Rekurse an den Präsidenten der Republik (Art. 12, D.P.R. 24. November 1971, Nr. 1199); Musterverträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, die von einem oder mehreren Ministern erstellt wurden; Entwürfe von gesetzesvertretenden Dekreten zu wesentlichen Aufgaben von Gebietskörperschaften.
Mit Ausnahme von kürzeren vom Gesetz vorgesehenen Fristen muss das Gutachten des Staatsrates innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrages abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Verwaltung unabhängig vom Erhalt des Gutachtens vorgehen. Sollte diese Frist aus Ermittlungsgründen nicht eingehalten werden, kann sie nur einmal unterbrochen werden und das Gutachten muss definitiv innerhalb zwanzig Tagen nach Hinterlegung der Beweismittel durch die betroffenen Verwaltungen (Art. 17, Absatz 27, G. 15. Mai 1997, Nr. 127) abgegeben werden.
Obligatorische Gutachten unterscheidet man außerdem in bindende und nicht bindende, je nachdem, ob die antragstellende Verwaltung bei Erlass der Maßnahme, für welche das Gutachten beantragt wurde, dazu verpflichtet ist, das Gutachten zu befolgen oder nicht.
Die beratende Abteilung des Staatsrates prüft die Entwürfe der Gesetzestexte, für welche das Gutachten des Staatsrates gesetzlich vorgesehen oder jedenfalls von der Verwaltung beantragt worden ist. Die Abteilung prüft auch die Entwürfe der Gesetzestexte der Europäischen Union, wenn es vom Ministerratspräsidenten beantragt wird. Der Staatsrat gibt im Rahmen der Generalversammlung seine Gutachten zu Entwürfen von Rechtsakten und Verordnungen ab, die ihm auf Grund ihrer besonderen Bedeutung von der Abteilung oder vom Präsidenten des Staatsrates unterbreitet werden.
Ist die Angelegenheit besonders komplex, kann der Präsident des Staatsrates eine Sonderkommission errichten, die aus Richtern der rechtsprechenden und der beratenden Abteilungen besteht.
Wenn die beratende Abteilung oder die Sonderkommission feststellen, dass die ihnen zur Überprüfung zugewiesene Rechtsfrage zu einer widersprüchlichen Rechtsprechung geführt hat oder führen könnte, können sie den Rekurs an die Generalversammlung verweisen. Ebenso kann der Präsident des Staatsrates jeden Rekurs, bei dem es darum geht besonders wichtige Grundsatzfragen zu lösen, vor Erlass der Stellungnahme an die Generalversammlung verweisen. In diesen Fällen spricht die Generalversammlung ihr Gutachten nach Vorankündigung durch die Abteilung oder die Sonderkommission, an welche der Rekurs zugeteilt wurde, aus (Art. 12, D.P.R. 24. November 1971, Nr. 1199).
Die Generalversammlung besteht aus allen Richtern, die im Dienst des Staatsrats und des Rats der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Region Sizilien stehen. Sie wird vom Präsidenten des Staatsrats, der den Vorsitz hat, einberufen, wobei der Generalsekretär die Sekretariatsfunktionen ausübt. Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert, übernimmt der rangjüngste anwesende Staatsrat die Aufgaben des Sekretärs (Art. 3, G. 27. April 1982, Nr. 186).
Die Generalversammlung beschließt in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Räte, die den Staatsrat bilden (Art. 19, königliches Dekret 26. Juni 1924, Nr. 1054).
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen verabschiedet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. (Art. 20, königliches Dekret 26. Juni 1924, Nr. 1054).
Der Verwaltungsrichter schützt die rechtmäßigen Interessen und, in besonderen Fällen, auch die subjektiven Rechte, die angeblich von Maßnahmen und Verhaltensweisen der öffentlichen Verwaltung sowie der ihr gleichgestellten oder in jedem Fall zur Achtung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verpflichteten Rechtssubjekten, verletzt wurden. (Art. 7 VwPO).
Nicht anfechtbar sind Akte und Maßnahmen, die von der Regierung in Ausübung der politischen Macht getroffen werden (wobei diese als Ausdruck der von der Verfassung den ranghöchsten Entscheidungsorganen des Staates zugesprochenen politischen Freiheit anzusehen ist und dazu dient, die Einheitlichkeit und die Unteilbarkeit des Staates zu gewährleisten, und die aus diesem Grund auch die Zielsetzungen frei wählen können). Für diese besteht also ein absolutes Fehlen der Gerichtsbarkeit.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in eine allgemeine Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit und in eine ausschließliche auf die Sache ausgedehnte Gerichtsbarkeit.
Insbesondere:
a) werden dem Verwaltungsrichter die Streitigkeiten zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zugewiesen, welche Akte, Maßnahmen oder Unterlassungen von öffentlichen Verwaltungen (oder gleichgestellten Einrichtungen) betreffen, einschließlich jener, die Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung rechtlich geschützter Interessen und andere vermögensrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, auch wenn sie gesondert eingeleitet werden;
b) in den von Art. 133 VwPO festgelegten Sachbereichen (weitere Sachbereiche werden aber nicht ausgeschlossen und von Mal zu Mal vom Gesetzgeber bestimmt), erstreckt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters auf den Schutz der subjektiven Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung;
c) bei Streitigkeiten, die sich auf die von Art. 134 VwPO bestimmten Sachbereichen beziehen, erstreckt sich die Nachprüfung des Verwaltungsrichters auch auf die Hauptsache. Die Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst ermächtigt den Verwaltungsrichter, die Verwaltung zu ersetzen.
Vor dem Verwaltungsgericht können eingebracht werden:
a) die Aufhebungsklage wegen Gesetzesverletzung, Unzuständigkeit und Befugnisüberschreitung, die innerhalb der Ausschlussfrist von sechzig Tagen zu erheben ist (Art. 29 VwPO);
b) die Verurteilungsklage, die zeitgleich mit einer anderen Klage oder - nur in den Fällen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und in den von Art. 30 VwPO vorgesehenen Fällen - auch unabhängig erhoben werden kann. Der Antrag um Schadensersatz wegen Verletzung rechtsgeschützter Interessen ist innerhalb der Ausschlussfrist von hundertzwanzig Tagen ab dem Tag, an dem sich das Ereignis zugetragen hat, oder ab der Kenntnis der Verwaltungsmaßnahme zu erheben, wenn der Schaden unmittelbar von dieser herrührt. Für den Ersatz des allfälligen Schadens, den der Rekurssteller nachweislich infolge der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nichtbeachtung der Frist für den Abschluss des Verfahrens erlitten hat, läuft die Frist von hundertzwanzig Tagen nicht, solange die Nichterfüllung andauert. Besagte Frist beginnt auf jedem Fall ein Jahr nach Ablauf der für die Setzung der Maßnahme vorgesehenen Frist zu laufen. Falls eine Aufhebungsklage erhoben wurde, kann der Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz im Laufe des Verfahrens oder auf jeden Fall bis hundertzwanzig Tage ab dem Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils geltend gemacht werden (Art. 30 VwPO);
c) die auf Antrag einer Privatperson eingereichte Klage gegen das Stillschweigen der Verwaltung zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Verwaltung eine Maßnahme zu ergreifen, die solange die Nichterfüllung andauert und jedenfalls nicht später als ein Jahr ab dem Ablauf der Frist für den Abschluss des Verfahrens eingebracht werden kann. Im Falle der gebundenen Verwaltung oder wenn kein weiterer Ermessensspielraum besteht, kann der Richter über die Begründetheit des im Verfahren geltend gemachten Anspruchs entscheiden (Art. 31 VwPO);
d) der Antrag auf Feststellung der vom Gesetz vorgesehenen Nichtigkeiten, der innerhalb der Ausschlussfrist von hundertachtzig Tagen geltend zu machen ist (Art. 31 VwPO).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf der Grundlage der Bestimmungen der italienischen Verwaltungsprozessordnung ausgeübt. Diese wurde mit gesetzesvertretendem Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, genehmigt und ist am 16. September 2010 in Kraft getreten.